Erweitert unbeschränkte Steuerpflicht
Die erweitert unbeschränkte Steuerpflicht ist für Personen interessant, die in der Bundesrepublik Deutschland der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Dies trifft zum Beispiel bei Ausländern zu, die in der Bundesrepublik Deutschland arbeiten, ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt aber im Ausland haben (Grenzpendler).
Bei beschränkt Steuerpflichtigen kommt es zu einer Bruttobesteuerung. Damit werden Aufwendungen, die mit der Erzielung von Einkünften im Zusammenhang stehen, nicht anerkannt. So bleibt zum Beispiel der Abzug von Werbungskosten oder Sonderausgaben versagt. Beschränkt Steuerpflichtige können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zur erweitert unbeschränkten Steuerpflicht optieren und damit einen Abzug von Aufwendungen (z.B. Werbungskosten) erreichen. Hierfür wird vorausgesetzt, dass:
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die Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag von 11.604,– € (2023: 10.908,– €) nicht übersteigen. Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend. Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.
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die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 1 EStG
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