Erbbaurecht / Bewertung
Für schenkungssteuerliche und erbschaftsteuerliche Zwecke, für die Ermittlung der Grundsteuer sowie der Grunderwerbsteuer ist eine Bewertung des Erbbaurechts notwendig. Das Erbbaurecht unterliegt einer gesonderten Bewertung. Als zwei selbstständige wirtschaftliche Einheiten gelten das Erbbaurecht und das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Bewertungsgesetz (BewG).
Bei der Ermittlung des Wertes eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ist daher der Wert des Erbbaurechtes und der Wert des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks getrennt zu ermitteln (§ 192 BewG).
Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen (§ 193 BewG).
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 183 BewG
§ 192 ff. BewG
Ärger mit Handwerkern: kurz&konkret!
Die Waschmaschine streikt, der Wasserhahn tropft oder das Dach ist undicht. In all diesen Fällen muss ein Handwerker her. Wenn Sie einen Handwerker mit Arbeiten am Haus, mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten beauftragen, dann richten sich Ihre Rechtsbeziehungen im Regelfall nach dem gesetzlichen Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Beim Werkvertrag handelt es sich um einen Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet werden. In der Realität bietet das Verhältnis zwischen Handwerker und Besteller aber einiges an Potenzial für Ärger, Probleme und Streitigkeiten.