Eigenheimzulage / Wohnungsbaugenossenschaft
Die Eigenheimzulage wird seit 01.01.2006 nicht mehr neu gewährt. Wurde vor dem 01.01.2006 der Kaufvertrag für eine Immobilie notariell beurkundet oder der Bauantrag für eine neu zu errichtende Wohnung gestellt, gilt nachfolgende Rechtslage.
Rechtslage bis 31.12.2005:
Eigenheimzulage wird auch für den Erwerb von Anteilen an einer Wohnungsbaugenossenschaft gezahlt. Die Förderung beträgt 3 % der Einlage. Die maximale Zulage wurde seit dem 01.01.2004 leicht herabgesetzt von bisher 1.227,– € auf 1.200,– €; die Kinderzulage von 256,– € auf 250,– €. Die Mindesteinlage beträgt 5.000,– € (vor 01.01.2004: 5.113,– €). Seit dem 01.01.2004 ist neu, dass der Anspruchberechtigte spätestens im letzten Jahr der Förderung eine Genossenschaftswohnung beziehen muss, um die Förderung zu behalten.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 17 EigZulG
Nießbrauchs- und Wohnrechtsverträge richtig abschließen
Oft wird eine Immobilie bereits zu Lebzeiten von den Eltern auf die Kinder übertragen. Wollen die Eltern zum Beispiel weiterhin in dem übertragenen Haus wohnen, vereinbaren sie häufig einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht. Nießbrauchs- und Wohnrechtsverträge haben deshalb in der Praxis eine erhebliche Bedeutung.