Dingliches Wohnrecht
Mit einem dinglichen Wohnrecht wird einem Dritten ein Wohnrecht für eine Wohnung eingeräumt. Dieses Wohnrecht ist im Grundbuch eingetragen. Das Wohnrecht kann entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich eingeräumt werden.
Inhalt und Umfang des Wohnrechts können frei vereinbart werden, vor allem im Hinblick auf die Übernahme von Nebenkosten.
Ein Wohnrecht ist eine Art Nießbrauch mit Einschränkungen: Im Gegensatz zum Nießbrauch beschränkt sich das Wohnrecht nur auf eine bestimmte Wohnung. Der Nutzungsberechtigte darf diese Wohnung aber nicht vermieten, sondern nur selbst nutzen (§ 1093 BGB).
Für ein Wohnrecht gelten die gleichen zivilrechtlichen Formvorschriften wie beim Nießbrauch. Steuerlich wird das Wohnrecht je nach Art der Vereinbarung wie ein Vorbehaltsnießbrauch oder ein Zuwendungsnießbrauch behandelt.
Das Wohnrecht hat gegenüber dem Nießbrauch den Vorteil, dass es nicht gepfändet werden kann. Es hat gegenüber dem Nießbrauch aber den Nachteil, dass nur die Selbstnutzung erlaubt ist. Bei einem Nießbrauch dürfen Sie eine Wohnung auch vermieten und damit zusätzliche Einkünfte erzielen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§§ 1030 ff. BGB
Nebenkostenabrechnung: kurz&konkret!
Bei den Betriebskosten sind Auseinandersetzungen zwischen Vermietern und Mietern oft vorprogrammiert. Schließlich machen die Nebenkosten für den Mieter mittlerweile einen beachtlichen Teil der Gesamtmiete aus. Und wegen der drastisch gestiegenen Energiepreise werden die Betriebskosten steigen. Viele Mieter müssen deshalb mit erheblichen Nachzahlungen rechnen. Vermieter können daher davon ausgehen, dass der Mieter bei der nächsten Betriebskostenabrechnung – oft auch als »Nebenkostenabrechnung« bekannt – schon etwas genauer hinschauen wird, welche Kosten als Nebenkosten gezahlt werden müssen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass von verschiedener Seite immer wieder suggeriert wird, dass jede zweite oder dritte Abrechnung vom Vermieter fehlerhaft ausgestellt wird. Es lohnt sich also als Vermieter, über die gesetzlichen Abrechnungsregelungen Bescheid zu wissen und darauf zu achten, dass die Betriebskostenabrechnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Überprüfung des Mieters Stand hält.