Dauernde Last
Hauptanwendungsfall der dauernden Last sind Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Dabei übertragen in der Regel die Eltern zu Lebzeiten existenzsicherndes Vermögen auf ihre Kinder. Die Kinder verpflichten sich im Gegenzug, eine monatliche Geldrente zu leisten, die sich am Versorgungsbedürfnis der Eltern orientiert. Daher sind die beiderseitigen Leistungen in der Regel nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten ausgewogen. Die Versorgungsleistungen können von den Kindern nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als Sonderausgaben abgezogen werden und sind bei den Eltern als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn das übertragene Vermögen ausreichende Erträge abwirft.
Hierbei können die Zahlungen betragsmäßig konstant und veränderlich sein. Der Steuerpflichtige muss diese Zahlungen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zu erbringen haben. Die dauernde Last kann sich betragsmäßig ändern, wenn die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen dies erfordert, aber auch wenn die wirtschaftliche Lage des Empfängers sich ändert. Dauernde Lasten können zum Beispiel Rentenzahlungen oder wiederkehrende Leistungen sein. Nicht als dauernde Lasten gelten zum Beispiel Zahlungen aufgrund einer vorweggenommenen Erbfolge.
Mit der Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG wird die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen über das Jahressteuergesetz 2008 auf seinen Kernbereich, die Übertragung von Betriebsvermögen Selbständiger in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft zurückgeführt. Steuerlich begünstigte dauernde Lasten liegen nur noch vor im Zusammenhang mit der Übertragung
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eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1 ausübt,
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eines Betriebs oder Teilbetriebs,
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eines mindestens fünfzig Prozent betragenden Anteils an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt sowie
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des Wohnteils eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt.
Damit entfällt der Abzug von dauernden Lasten bei Grundbesitz, Wertpapiervermögen und Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in den nicht begünstigten Fällen. Diese Einschränkung gilt nicht für vor 2008 abgeschlossene Verträge.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 27.03.2001, X R 106/98
BFH 12.05.2003, GrS 1/00
BFH 17.12.2003, X R 31/00
BFH 11.10.2007, X R 14/06
§ 10 EStG
R 10.3 EStR
§ 22 EStG
§ 52 Abs. 23e EStG
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