Berufskleidung

Die vom Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an den Arbeitnehmer für dienstliche Zwecke überlassene Dienstkleidung ist für den Arbeitnehmer eine steuerfreie Einnahme.

Erwirbt der Arbeitnehmer die Dienstkleidung/Berufskleidung selbst, so kann er diese Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend machen.

Jedoch ist zu beachten, dass der Werbungskostenabzug auf die typische Berufskleidung beschränkt ist. Sobald auch die private Nutzung der Kleidung möglich ist, entfällt die Abzugsmöglichkeit. Als Berufskleidung gelten zum Beispiel:

  • Arbeits- und Schutzkleidung (z.B. Arztkittel, Laborkittel, Arbeitsstiefel, Schutzhelme),

  • Amtstrachten (z.B. Robe eines Richters oder Anwalts, Talar eines Pfarrers),

  • Uniformen.

Der Abzug bleibt versagt, sobald eine private Nutzung möglich ist. Daher werden auch außergewöhnlich hohe Kleidungskosten, die aufgrund beruflicher Erfordernisse entstanden sind (z.B. die Sekretärin, die das Unternehmen angemessen repräsentieren muss) nicht als Werbungskosten anerkannt. Auch Zuschüsse des Arbeitgebers sind in diesem Fall steuerpflichtiger Arbeitslohn. Socken (z.B. Arztsocken) oder Unterwäsche sowie die weiße Hose des Arztes oder die weiße Bluse einer Hotelempfangsdame werden nicht zum Abzug zugelassen.

Neben den Anschaffungskosten können auch die Reinigungskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn auch die Arbeitskleidung für den Werbungskostenabzug anerkannt wird. Erfolgt die Reinigung durch ein professionelles Unternehmen, sollte auf dem Quittungsbeleg das gereinigte Produkt benannt werden. Wird die Berufskleidung privat gereinigt, können die Werbungskosten entsprechend den Erfahrungssätzen der Verbraucherverbände angesetzt werden.

Muss typische Berufskleidung repariert oder geflickt werden, sind die Aufwendungen dafür als Werbungskosten abzugsfähig. Ist eine Reparatur nicht mehr möglich oder nicht sinnvoll, sind die Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung abziehbar. Das gilt ebenfalls, wenn Berufskleidung verloren geht.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 9 EStG

§ 3 Nr. 31 EStG

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