Bauabzugssteuer / Leistungsempfänger
Ist der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist er zum Abzug der Steuer verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder die Bagatellgrenze nicht überschritten wird. Erteilen Privatpersonen einen Bauauftrag, so müssen diese keine Bauabzugssteuer vom Rechnungsbetrag einbehalten.
Die umsatzsteuerliche Unternehmertätigkeit ist gegeben, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig ausgeübt wird. Selbst Kleinunternehmer, Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielen (z.B. Ärzte), sowie pauschalversteuernde Land- und Forstwirte gelten als Unternehmer und müssen daher den Steuerabzug vornehmen. Zum Steuerabzug sind aber auch Vermieter und Verpächter von Gebäuden/Gebäudeteilen und Grundstücken verpflichtet. Auch ein Bauträger gilt als Leistungsempfänger.
Wird eine Bauleistung für ein Gebäude erbracht, das für unternehmerische aber auch für private Zwecke genutzt wird, hat eine Zuordnung der Leistungen zu den jeweiligen Nutzungsanteilen zu erfolgen. Überwiegt der unternehmerische Teil, ist ein Steuerabzug vorzunehmen. Welcher Zweck (privat, unternehmerisch) überwiegt, ist anhand eines geeigneten Aufteilungsmaßstabs (z.B. Verhältnis der Nutzungsflächen zueinander) zu ermitteln.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 52 Abs. 56 EStG
§ 48 EStG
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