Bauabzugssteuer / Bemessungsgrundlage
Auf alle Gegenleistungen (gewöhnlich besteht die Gegenleistung in der Zahlung des Rechnungsbetrags), die seit dem 31.12.2001 erbracht werden, muss die Bauabzugssteuer erhoben werden. Dabei ist für den Steuerabzug der tatsächlich gezahlte Betrag maßgebend. Somit muss auch bereits von gezahlten Vorschüssen oder Abschlagzahlungen die Bauabzugsteuer erhoben werden. Als Gegenleistung gilt das Entgelt für die Bauleistung einschließlich der Umsatzsteuer. Von diesem Betrag ist ein Steuerabzug von 15 % vorzunehmen.
Diesen Betrag führt der Auftraggeber (Leistungsempfänger) an das Finanzamt des Auftragnehmers (Leistender) ab. Damit vermindern sich die Einnahmen des Auftragnehmers um diese 15 %. Über diese Verminderung des Rechnungsbetrags muss der Leistungsempfänger den Leistenden informieren. Er ist verpflichtet, dem Leistenden einen Abrechnungsbeleg zuzusenden. Dieser Beleg muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Leistenden, Rechnungsbetrag sowie Rechnungsdatum und Zahlungstag, Höhe des Steuerabzugs und Anschrift des Finanzamtes, bei dem der Abzugsbetrag von ihm angemeldet wurde und an das er den Abzugsbetrag überwiesen hat. Der Abrechnungsbeleg muss nicht extra erstellt werden, denn es ist ausreichend, wenn eine Kopie der Steueranmeldung an den Leistenden übersandt wird.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 52 Abs. 56 EStG
§ 48 EStG
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