Bahncard
Fährt der Arbeitnehmer regelmäßig mit der Deutschen Bahn zu seiner Arbeitsstätte und nutzt er die Bahn für Dienstreisen, so kann er die Kosten für die Bahncard im Rahmen seiner jährlichen Einkommensteuer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen.
Günstiger ist jedoch eine Erstattung dieser Kosten durch den Arbeitgeber, denn nur so bekommt der Arbeitnehmer 100 % der Bahncardkosten zurück. Zu beachten ist, dass die steuerfreie Kostenerstattung durch den Arbeitgeber nur möglich ist, wenn der Arbeitgeber durch den Einsatz der Bahncard die steuerfreie Reisekostenerstattung für den jeweiligen Arbeitnehmer mindern kann. Hierbei muss nachgewiesen werden, dass der Arbeitnehmer die Bahncard tatsächlich für dienstliche Wege nutzt.
Liegt eindeutig nur eine ausschließliche Privatnutzung der Bahncard durch den Arbeitnehmer vor, bleibt der Werbungskostenabzug bzw. die steuerfreie Kostenerstattung durch den Arbeitgeber versagt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 Nr. 16 EStG
Entfernungspauschale: Den Weg zur Arbeit als Werbungskosten absetzen
In der Anlage N der Steuererklärung können Sie für jeden Kilometer, den Ihre Wohnung vom Arbeitsplatz entfernt liegt (Entfernungskilometer), eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Ab der Steuererklärung 2021 gibt es für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer eine höhere Entfernungspauschale. Für Fernpendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen (z.B. Auszubildende) und deshalb keine Einkommensteuer zahlen, bringt diese Erhöhung keine finanzielle Steuerentlastung. Sie können deshalb eine sog. Mobilitätsprämie beantragen. Das gilt auch für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.