Fahrtkostenzuschüsse
Der Arbeitgeber kann für Fahrten seiner Arbeitnehmer zwischen Wohnort und täglicher Arbeitsstätte einen Fahrtkostenzuschuss zahlen. Dieser unterliegt einer pauschalen Lohnsteuer von 15 %.
Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Der Zuschuss darf den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden.
Die pauschal besteuerten Fahrtkostenzuschüsse mindern die abziehbaren Werbungskosten.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG
Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen
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