Abschlussgebühr
Abschlussgebühren, die für einen Bausparvertrag gezahlt werden, können seit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 nicht mehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen angesetzt werden.
Abschlussgebühren können aber als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug gebracht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das durch den Bausparvertrag erworbene oder errichtete Objekt zur Erzielung von Einkünften genutzt wird oder genutzt werden soll. Bei zukünftiger Eigennutzung des Objektes kann kein Abzug der Abschlusskosten vorgenommen werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
H 20.1 EStH
Arbeitsmittel: So maximieren Sie den Werbungskostenabzug
Computer, Fachliteratur, Büromöbel, Aktentasche, Telefon oder Handy, Büromaterial oder Berufskleidung, fast jeder nutzt das eine oder andere davon beruflich. Im Fachjargon werden sie deshalb "Arbeitsmittel" genannt. Die Kosten hierfür sind komplett absetzbar, wenn diese Gegenstände zu mindestens 90 % beruflich genutzt werden. Das heißt im Umkehrschluss: Ab einer 10 %igen privaten Mitbenutzung fallen die Anschaffungskosten in Höhe des privaten Nutzungsanteils steuerlich unter den Tisch. Allerdings gelten für einige teils beruflich, teils privat genutzte Gegenstände wie z. B. Computer, Telefon und Internet Sondervorschriften für die Aufteilung der Kosten.