Abnutzbare Wirtschaftsgüter
Zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern gehören:
-
bewegliche Wirtschaftsgüter (Sachen, Tiere, Scheinbestandteile),
-
immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Geschäftswert oder Firmenwert),
-
Gebäude und Gebäudebestandteile, die einer wirtschaftlichen oder technischen Abnutzung unterliegen (Gebäudeteile stehen mit dem Gebäude nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang),
-
unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind (hierzu gehören z.B. Mietereinbauten).
Abnutzbare Wirtschaftsgüter sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Dabei sind die zur Anwendung kommenden Abschreibungen wertmindernd zu berücksichtigen. Eine Teilwertabschreibung kann vorgenommen werden, wenn der Teilwert des abnutzbaren Wirtschaftsgutes den Buchwert unterschreitet. Erfolgt ein unzulässiger Wertansatz, muss eine Bilanzberichtigung vorgenommen werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 6 Abs. 1 EStG
R 7.1 EStR

Ich bin im Homeoffice
Die meisten Selbstständigen arbeiten viel oder sogar ausschließlich daheim in den eigenen vier Wänden – das verursacht Kosten. Und diese Kosten kannst du als Selbstständiger gegebenenfalls im Rahmen deiner Gewinnermittlung als Betriebsausgaben absetzen. Das mindert deinen Gewinn und somit zahlst du weniger Steuern.