Abschreibung / linear

Die lineare Abschreibung ist eine häufig zur Anwendung kommende Abschreibungsmethode, bei der das Wirtschaftsgut in gleichbleibenden Jahresbeträgen abgeschrieben wird. Hierbei wird die Bemessungsgrundlage (Anschaffungs- oder Herstellungskosten plus Erwerbsnebenkosten) gleichmäßig auf die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Amtliche, nach Branchen geordnete, Tabellen, aus denen sich die Nutzungsdauer für jedes Wirtschaftsgut ergibt, sind bei betriebsgewöhnlicher Nutzung anzuwenden. Im Jahr der Anschaffung darf die AfA nur zeitanteilig vorgenommen werden, pro Monat mit einem Zwölftel.

Beispiel:

Ein Rechtsanwalt erwirbt im April des Jahres 2015 einen Personalcomputer (PC) im Wert von 1.500,– €, den er fast ausschließlich für berufliche Zwecke nutzt. Die Nutzungsdauer des PCs beträgt drei Jahre, die Abschreibung erfolgt linear. Die AfA-Beträge errechnen sich wie folgt: Aufgrund der dreijährigen Nutzungsdauer ergibt sich ein Abschreibungssatz von 33,34 % (100 %/3 Jahre = 33,34 %). Die jährliche Abschreibung beträgt folglich 500,– € (1.500,– € × 33,34 %). Da er den PC erst im April kauft, kann er für 2015 nur 375,– € (500,– € × 9/12) als Betriebsausgabe ansetzen. In 2016 und 2017 sind es dann die vollen 500,– € und im Jahr 2018 kommt der Rest von 125,– € zum Abzug.

Die lineare Abschreibung kommt bei beweglichen Wirtschaftsgütern wie dem Lkw, aber auch bei abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgütern wie der Betriebssoftware zur Anwendung. Handelt es sich um ein unbewegliches Wirtschaftsgut wie ein Gebäude, ist auch dann die lineare Abschreibung anwendbar. Hier gibt es aber von Ausnahmen abgesehen eine Nutzungsdauer von 50 Jahren und somit einen AfA-Satz von 2 %.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 7 EStG

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