Nach der Trennung die richtige Steuerklasse wählen
Auch getrennte Eheleute sollte steuerlich an einem Strang ziehen.

Nach der Trennung die richtige Steuerklasse wählen

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Auch wenn Ihre Ehe gerade in die Brüche geht, ist es wichtig, dass Sie sich in steuerlichen Angelegenheiten weiterhin einig sind. Das kann sich für beide Partner auszahlen und Sie müssen weniger Geld zu Rechtsanwälten und Steuerberatern tragen.

 

    

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Allerdings ist es für Sie beide wichtig, zu wissen, wer welche Rechte und Pflichten hat und wem welche Beträge zustehen. Zum Beispiel können Sie dafür sorgen, dass auch bei einer gemeinsamen Steuererklärung mit der günstigen Zusammenveranlagung jeder einen Steuerbescheid erhält und jeder nur seine Steuern zahlt.

Trennungen betreffen sowohl Ehepaare als auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die folgenden Ausführungen für Ehepartner gelten für eingetragene Lebenspartner entsprechend.

Ihre Steuervorteile hängen davon ab, ob Sie in dem betreffenden Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Ehegatten-Veranlagung erfüllen. Dann haben Sie die Möglichkeit,

  • während des Jahres Ihre Lohnsteuerklasse zu wählen,

  • sich in der Steuererklärung zusammen veranlagen zu lassen, um den günstigen Splittingtarif zu bekommen.

Solange Ihre Ehe intakt gewesen ist, werden Sie Ihre Lohnsteuerklasse so gewählt haben, dass Ihr gemeinsames Netto möglichst hoch ist. Haben Sie beide die Steuerklasse IV, brauchen Sie jetzt nichts zu unternehmen. In diesem Fall zahlen Sie nämlich beide bereits Ihre »eigenen« Steuern.

Haben Sie die Lohnsteuerklassenkombination III / V gewählt, zahlt der Partner mit der ungünstigen Steuerklasse V auf sein Einkommen sehr viel Steuern. Dafür zahlt der Partner mit der günstigen Steuerklasse III für sein Einkommen weniger Steuern. Der Hintergrund: In der Steuerklasse III werden die Grundfreibeträge beider Eheleute berücksichtigt, sodass sich in der Lohnsteuerklasse V gar kein Grundfreibetrag auswirkt. Angesichts einer Trennung wird der Partner mit der Steuerklasse V bestrebt sein, in die für ihn günstigere Steuerklasse IV zu wechseln.

Lohnsteuerklassenwechsel während des Kalenderjahres

Seit 2020 können Ehepartner und Lebenspartner die Lohnsteuerklasse mehrfach pro Jahr die Steuerklasse wechseln. Anders als früher müssen dafür keine besonderen Voraussetzungen mehr erfüllt werden.

→ Steuerklassen: Übersicht zu allen Lohnsteuerklassen – Detailliert, verständlich und informativ. 

→ Was sind eigentlich Steuerklassen? Hier im Video erklären wir es Ihnen in nur fünf Minuten!

Als geringer verdienender Ehepartner sollten Sie in die Steuerklasse IV wechseln, damit Sie am Ende nicht draufzahlen. Zwar können Sie sich die zu viel gezahlten Steuern durch eine Einzelveranlagung zurückholen. Aber:

  • zum einen haben Sie dann nur Anspruch auf die Lohnsteuer, die Sie nach der Trennung gezahlt haben, und

  • zum anderen nehmen Sie sich und Ihrem Partner mit einer Einzelveranlagung die Möglichkeit, von der Zusammenveranlagung und dem günstigen Splittingtarif zu profitieren. Dann zahlen Sie letztlich beide drauf.

Die Zusammenveranlagung gefährdet nicht den zivilrechtlichen Scheidungsprozess!

Als höher verdienender Ehepartner haben Sie natürlich ein Interesse daran, weiterhin in der günstigen Steuerklasse III zu bleiben. Wenn Sie sich allerdings weigern, dem Wechsel zu IV / IV zuzustimmen, drängen Sie Ihren Partner vielleicht in die Einzelveranlagung mit all ihren negativen Folgen.

→ Mit diesem Formular beantragen Sie für sich und den Ehepartner einen Wechsel in eine günstigere Steuerklasse: Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten

Wenn Sie mehr Informationen zur Steuerklassenänderung benötigen, dann empfehlen wir Ihnen unseren kompakten Ratgeber Steuerklasse ändern: Vorteile – Fristen – Tipps 

Lohnsteuerklassenwahl für das Folgejahr

Die Steuerklasse für das Folgejahr kann ein Partner allein bestimmen. Teilen Sie dem Finanzamt mithilfe des Formulars Erklärung zum dauernden Getrenntleben mit, dass Sie sich getrennt haben.

Für die Erklärung haben Sie bis zum Ende des Jahres Zeit, denn die Änderung wird zu Beginn des Monats wirksam, der auf die Mitteilung folgt – also zu Beginn des neuen Jahres. Das Finanzamt passt dann auch die Lohnsteuerklasse Ihres Partners an.

 

    

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(MB)

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