Heiratsantrag am Valentinstag? So spart die Hochzeit Steuern
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Heiratsantrag am Valentinstag? So spart die Hochzeit Steuern

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Es ist Valentinstag, und bestimmt wird heute der eine oder andere Heiratsantrag gestellt. Wir erklären, wie sogar eine Hochzeitsfeier zum Steuernsparen genutzt werden kann!

Voraussetzung ist allerdings, dass das Paar zuhause feiert und nicht im Restaurant – denn nur so kann man vom Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen profitieren.

Haushaltsnahe Dienstleistungen – welche Kosten werden begünstigt?

Putzhilfe: Wer sich eine Putzhilfe gönnt, um Haus oder Wohnung auf Vordermann zu bringen, kann die Kosten dafür im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen angeben.

Gärtner: Vielleicht wird im eigenen Garten gefeiert, der extra für das große Ereignis von einem Gärtner hergerichtet und geschmückt wurde? Dann sind auch dessen Arbeitskosten absetzbar (die Ausgaben für die Pflanzen leider nicht).

Koch und Küchenhilfen: Es gibt Köche, die man sich nach Hause bestellen kann, und die dann dort das Essen zubereiten, servieren, später den Tisch wieder abräumen und vielleicht sogar das Geschirr spülen. Auch das trägt zum Steuernsparen bei.

Caterer: Kosten für einen Caterer werden nur dann anerkannt, wenn dieser im Haushalt, in dem gefeiert wird, tätig wird – also beispielsweise einen Grill oder Flammkuchenofen im Garten aufbaut und diesen bedient. Das bloße Anliefern von fertig zubereiteten Speisen interessiert das Finanzamt nicht.

Barkeeper: Wird ein Barkeeper bestellt, der im Zuhause der frisch Vermählten Drinks für die Gäste mixt, dürfen auch diese Kosten in der Steuererklärung abgesetzt werden. Allerdings auch hier nur die Arbeitskosten, nicht die Säfte, Spirituosen etc.

Haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung: Wie funktioniert der Steuerabzug?

Zunächst einmal gilt: Steuerlich berücksichtigt werden nur Arbeitskosten, nicht die Kosten für das verbrauchte Material. Man sollte also immer darauf achten, dass die Posten in der Rechnung getrennt voneinander aufgeführt werden.

Außerdem braucht man die Rechnung des Handwerkers oder Dienstleisters. Diese darf auf gar keinen Fall bar bezahlt werden, sondern der Betrag muss auf das Konto des Handwerkers bzw. Dienstleisters überwiesen werden. Die Rechnung und den Einzahlungsbeleg (oder Kontoauszug) sollte man gut aufheben – die Unterlagen müssen zwar nicht mit der Steuererklärung eingereicht werden, das Finanzamt kann aber jederzeit verlangen, dass die Unterlagen nachträglich vorgelegt werden.

Die Steuerermäßigung muss in der Steuererklärung beantragt werden. Dazu macht man in der »Anlage Haushaltsnahe Dienstleistungen« der Steuererklärung die entsprechenden Angaben.

Im Steuerbescheid wird die Steuerermäßigung nicht bei den steuerpflichtigen Einkünften, sondern bei der Berechnung der Steuer direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen und entsprechend auch ggf. bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags sowie der Kirchensteuer steuermindernd berücksichtigt.

Höchstbetrag bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkern

Bei haushaltsnahen Beschäftigungen und Dienstleistungen werden 20% der Aufwendungen, insgesamt aber höchstens 4.000 Euro im Jahr abgezogen. Den Höchstbetrag erreicht man bei Aufwendungen von 20.000 Euro im Jahr.

Bei Handwerkerleistungen werden 20% der Aufwendungen, aber insgesamt höchstens 1.200 Euro im Jahr abgezogen. Den Höchstbetrag erreicht man bei Aufwendungen von 6.000 Euro im Jahr.

Diese Steuerermäßigungen können nebeneinander in Anspruch genommen werden! In der Steuererklärung gibt man jeweils den Gesamtbetrag der Kosten an, das Finanzamt berechnet dann den abzugsfähigen Teil.

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(MB)

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