Heiratsantrag am Valentinstag? So spart die Hochzeit Steuern
Herzlichen Glückwunsch!

Heiratsantrag am Valentinstag? So spart die Hochzeit Steuern

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Es ist Valentinstag, und bestimmt wird heute der eine oder andere Heiratsantrag gestellt. Wir erklären Ihnen, wie Sie sogar eine Hochzeitsfeier zum Steuernsparen nutzen können!

Voraussetzung ist allerdings, dass Sie zuhause feiern und nicht im Restaurant – denn nur dann können Sie vom Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen profitieren.

Haushaltsnahe Dienstleistungen – welche Kosten werden begünstigt?

Putzhilfe: Wenn Sie sich eine Putzhilfe gönnen, um Haus oder Wohnung auf Vordermann zu bringen, können Sie die Kosten dafür im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen angeben.

Gärtner: Vielleicht feiern Sie im eigenen Garten und lassen diesen extra für das große Ereignis von einem Gärtner herrichten. Dann sind auch dessen Arbeitskosten absetzbar (die Ausgaben für die Pflanzen leider nicht).

Koch und Küchenhilfen: Es gibt Köche, die man sich nach Hause bestellen kann, und die dann dort das Essen zubereiten, servieren, später den Tisch wieder abräumen und vielleicht sogar das Geschirr spülen. Auch das trägt zum Steuernsparen bei.

Caterer: Kosten für einen Caterer werden nur dann anerkannt, wenn dieser in Ihrem Haushalt tätig wird – also beispielsweise einen Grill oder Flammkuchenofen im Garten aufbaut und diesen bedient. Das bloße Anliefern von fertig zubereiteten Speisen interessiert das Finanzamt nicht.

Barkeeper: Wenn Sie einen Barkeeper bestellen, der bei Ihnen zuhause Drinks für die Gäste mixt, dürfen Sie auch ihn in Ihrer Steuererklärung erwähnen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung: Wie funktioniert der Steuerabzug?

Zunächst einmal gilt: Steuerlich berücksichtigt werden nur die Arbeitskosten, nicht die Kosten für das verbrauchte Material. Achten Sie also darauf, dass die Posten in der Rechnung getrennt voneinander aufgeführt werden.

Außerdem brauchen Sie die Rechnung des Handwerkers oder Dienstleisters. Diese dürfen Sie auf gar keinen Fall bar bezahlen, sondern müssen den Betrag auf das Konto des Handwerkers bzw. Dienstleisters überweisen. Heben Sie Rechnung und Einzahlungsbeleg gut auf – Sie müssen diese Unterlagen zwar nicht mit der Steuererklärung einreichen, das Finanzamt kann aber jederzeit verlangen, dass Sie die Unterlagen nachträglich vorlegen.

Die Steuerermäßigung erhalten Sie auf Antrag. Dazu machen Sie in der »Anlage Haushaltsnahe Dienstleistungen« Ihrer Steuererklärung die entsprechenden Angaben.

Im Steuerbescheid wird die Steuerermäßigung nicht bei den steuerpflichtigen Einkünften, sondern bei der Berechnung der Steuer direkt von Ihrer tariflichen Einkommensteuer abgezogen und entsprechend auch ggf. bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags sowie der Kirchensteuer steuermindernd berücksichtigt.

Höchstbetrag bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkern

Bei haushaltsnahen Beschäftigungen und Dienstleistungen werden 20% der Aufwendungen, insgesamt aber höchstens 4.000 Euro im Jahr abgezogen. Den Höchstbetrag erreichen Sie bei Aufwendungen von 20.000 Euro im Jahr.

Bei Handwerkerleistungen werden 20% der Aufwendungen, aber insgesamt höchstens 1.200 Euro im Jahr abgezogen. Den Höchstbetrag erreichen Sie bei Aufwendungen von 6.000 Euro im Jahr.

Diese Steuerermäßigungen können Sie nebeneinander beanspruchen! In der Steuererklärung geben Sie jeweils den Gesamtbetrag Ihrer Aufwendungen an, das Finanzamt berechnet dann den abzugsfähigen Teil.

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(MB)

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