§ 2a UStG
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Steuergegenstand und Geltungsbereich
§ 2a UStG – Fahrzeuglieferer
1Wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird, wenn er nicht Unternehmer im Sinne des § 2 ist, für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. 2Dasselbe gilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeugs Unternehmer im Sinne des § 2 ist und die Lieferung nicht im Rahmen des Unternehmens ausführt.