§ 26c UStG
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Bundesrecht
Siebenter Abschnitt – Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 26c UStG – Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26a Absatz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.
Zu § 26c: Geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3096).