§ 96 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Berufsgerichtsbarkeit → Zweiter Unterabschnitt – Die Gerichte
§ 96 StBerG – Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht
(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im zweiten Rechtszug ein Senat des Oberlandesgerichts (Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht).
(2) 1 § 95 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. 2Die Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen können auch dem obersten Landesgericht zugewiesen oder übertragen werden.
(3) 1Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern des Oberlandesgerichts mit Einschluss des Vorsitzenden. 2In der Hauptverhandlung wirken außerdem als Beisitzer Steuerberater oder zwei Steuerbevollmächtigte mit.