Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Zweiter Teil – Steuerberaterordnung → Vierter Abschnitt – Organisation des Berufs
§ 86f StBerG – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer und mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln
-
1.
der Steuerberaterplattform, insbesondere
-
a)
ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
-
b)
ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
-
c)
der Einrichtung von Nutzerkonten und der Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens,
-
d)
der Verwendung der Nutzerkonten,
-
e)
der Ausgestaltung eines föderierten Ansatzes für das Identitätsmanagement und
-
f)
der Löschung von Nutzerkonten;
-
-
2.
der besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer, insbesondere:
-
a)
ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
-
b)
ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
-
c)
ihrer Führung,
-
d)
der Zugangsberechtigung und der Nutzung,
-
e)
des Löschens von Nachrichten und
-
f)
ihrer Löschung.
-