Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Zweiter Teil – Steuerberaterordnung → Vierter Abschnitt – Organisation des Berufs
§ 82 StBerG – Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
(1) 1Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der Steuerberaterkammer zurückgewiesen, so kann das Mitglied der Steuerberaterkammer innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Landgerichts (Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen) beantragen. 2Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Steuerberaterkammer, deren Vorstand die Rüge erteilt hat, ihren Sitz hat.
(2) 1Der Antrag ist bei dem Landgericht schriftlich einzureichen. 2Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. 3Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozessordnung) wird von dem Vorstand der Steuerberaterkammer abgegeben. 4Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. 5Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie das Mitglied der Steuerberaterkammer beantragt oder das Landgericht für erforderlich hält. 6Von Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind der Vorstand der Steuerberaterkammer, das Mitglied der Steuerberaterkammer und sein Verteidiger zu benachrichtigen. 7Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Landgericht. 8Es hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) 1Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der Steuerberaterkammer zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Mitgliedes der Steuerberaterkammer sei gering und der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich. 2Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist oder nach § 109 Abs. 2 ein berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Vorstand die Rüge erteilt hat, so hebt das Landgericht den Rügebescheid auf. 3Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. 4Er kann nicht angefochten werden.
(4) 1Das Landgericht, bei dem ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung eingelegt wird, teilt unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht eine Abschrift des Antrags mit. 2Der Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des Beschlusses mitzuteilen, mit dem über den Antrag entschieden wird.
(5) 1Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens, das der Vorstand der Steuerberaterkammer gerügt hat, ein berufsgerichtliches Verfahren gegen das Mitglied der Steuerberaterkammer ein, bevor die Entscheidung über den Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung gegen den Rügebescheid ergangen ist, so wird das Verfahren über den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. 2In den Fällen des § 91 Abs. 2 stellt das Landgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, dass die Rüge unwirksam ist.
(6) 1Die Absätze 1 bis 5 sind auf anerkannte Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. 2Die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111e gelten entsprechend.
(7) § 153 Absatz 2 gilt entsprechend.