§ 78 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Steuerberaterordnung → Vierter Abschnitt – Organisation des Berufs
§ 78 StBerG – Satzung
1Jede Steuerberaterkammer gibt sich ihre Satzung selbst. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3Die Satzung und deren Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.