§ 65a StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Steuerberaterordnung → Dritter Abschnitt – Rechte und Pflichten
§ 65a StBerG – Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. 2Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.