§ 30 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Lohnsteuerhilfevereine → Vierter Unterabschnitt – Aufsicht
§ 30 StBerG – Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis über
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1.
die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz haben;
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2.
die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen.
(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.