§ 19 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Lohnsteuerhilfevereine → Zweiter Unterabschnitt – Anerkennung
§ 19 StBerG – Erlöschen der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt durch
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1.Auflösung des Vereins;
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2.Verzicht auf die Anerkennung;
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3.Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.