§ 160 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht
Dritter Teil – Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten → Zweiter Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten
§ 160 StBerG – Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.