§ 136 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht
Dritter Unterabschnitt – Verfahrensvorschriften → Fünfter Teilabschnitt – Das Berufs- und Vertretungsverbot
§ 136 StBerG – Abstimmung über das Verbot
Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.