§ 13 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Lohnsteuerhilfevereine → Erster Unterabschnitt – Aufgaben
§ 13 StBerG – Zweck und Tätigkeitsbereich
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für ihre Mitglieder.
(2) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung.