§ 97 EStG
Einkommensteuergesetz (EStG)
Einkommensteuergesetz (EStG)
Bundesrecht
XI. – Altersvorsorgezulage
§ 97 EStG – Übertragbarkeit
1Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. 2 § 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.