§ 84 EStG
Einkommensteuergesetz (EStG)
Einkommensteuergesetz (EStG)
Bundesrecht
XI. – Altersvorsorgezulage
§ 84 EStG – Grundzulage
1Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt ab dem Beitragsjahr 2018 jährlich 175 Euro. 2Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro. 3Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr zu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird.
Zu § 84: Geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3214).