Abschnitt V 5.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Verfahrensgrundsätze → V 5 – Beginn des Verfahrens

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 5.1 DA-KG – Allgemeines

(1) Das Festsetzungsverfahren beginnt mit dem Eingang des Kindergeldantrags (Neuantrag) bei der zuständigen Familienkasse, da die Festsetzung von Kindergeld nur auf Antrag erfolgt (§ 86 Satz 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 67 Satz 1 EStG).

(2) 1Kindergeld ist grundsätzlich schriftlich zu beantragen. 2Eine elektronische Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle ist zulässig, soweit der Zugang eröffnet wurde (§ 67 Satz 1 EStG). 3Das BZSt veröffentlicht die Beschreibung der bundeseinheitlichen Daten- und Schnittstellenstandards im Informations- und Lernsystem LernCULtur und auf der Internetseite des BZSt. 4Eine elektronische Antragstellung über einen anderen Zugang (z. B. E-Mail) ist nicht zulässig.