Abschnitt V 4.3 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Verfahrensgrundsätze → V 4 – Beteiligung am Verfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 4.3 DA-KG – Bevollmächtigte

(1) 1Beteiligte können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 AO). 2Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, solange aus ihrem Inhalt nichts anderes hervorgeht. 3Sie ermächtigt nicht zum Empfang von Zahlungen, es sei denn, der Berechtigte erteilt eine entsprechende Zahlungsanweisung. 4Verwaltungsverfahren umfassen das Festsetzungs-, Erhebungs-, Vollstreckungs- sowie das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren. 5Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sind keine Verwaltungsverfahren und bedürfen daher einer gesonderten Bevollmächtigung.

(2) 1Die Familienkasse kann den Nachweis einer Vollmacht jederzeit, ohne besonderen Anlass und ohne Begründung anfordern. 2Dieser Nachweis kann in schriftlicher oder elektronischer Form oder durch mündliche Bestätigung des Vollmachtgebers an Amtsstelle erbracht werden. 3Bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die für den Beteiligten handeln, ist eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu vermuten.

(3) 1Wurde eine Vollmacht erteilt, hat sich die Familienkasse nach § 80 Abs. 5 Satz 1 AO an den Bevollmächtigten zu wenden. 2Die Familienkasse kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. 3In diesem Fall soll sie den Bevollmächtigten verständigen. 4Erklärungen des Beteiligten hat die Familienkasse trotz Bevollmächtigung anzuerkennen.

(4) 1Die Bevollmächtigung endet im Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs oder der Mandatsniederlegung bei der Familienkasse (§ 80 Abs. 1 Satz 3 AO). 2Ist eine Vollmacht befristet erteilt worden, erlischt sie mit Fristablauf. 3Eine Vollmacht erlischt nicht durch den Tod des Vollmachtgebers, durch Änderungen in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung (§ 80 Abs. 4 Satz 1 AO).