Abschnitt V 39.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

VIII – Haftung → V 39 – Haftungstatbestände

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 39.1 DA-KG – Haftung der Vertreter (§ 69 AO)

(1) 1Die gesetzlichen Vertreter und Vermögensverwalter haften nach § 69 AO, soweit infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten (§ 34 AO) Kindergeld zu Unrecht gezahlt wurde. 2Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge (§ 69 Satz 2 AO). 3Gesetzliche Vertreter i. S. d. § 34 Abs. 1 AO sind insbesondere die Eltern (§ 1629 BGB), der Vormund (§ 1793 BGB), der Pfleger (§§ 1909 ff. BGB) oder der Betreuer (§ 1902 BGB).

(2) 1Die Pflichtverletzung kann durch Stellung eines unzutreffenden Kindergeldantrages, Verletzung der Mitteilungspflicht gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG oder Verletzung der Berichtigungspflicht gem. § 153 AO begangen werden. 2Ferner obliegt es dem Vertreter, dafür zu sorgen, dass zurückgefordertes Kindergeld und die steuerlichen Nebenleistungen aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO).

(3) 1Die Haftung umfasst nur die Beträge, für die zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. 2Die Kausalität richtet sich wegen des Schadensersatzcharakters der Haftung nach § 69 AO wie bei zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen nach der Adäquanztheorie (BFH vom 11.11.2008, VII R 19/08, BStBl 2009 II S. 342).

(4) 1Die Pflichtverletzung muss schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder grob fahrlässig, begangen worden sein. 2Vorsätzlich handelt, wer die Pflichten gekannt und ihre Verletzung gewollt oder wer zumindest die Pflichtverletzung vorausgesehen und sie billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz). 3Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Verhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt. 4Das Verschulden eines sorgfältig ausgewählten und überwachten steuerlichen Beraters ist dem Vertreter nicht zuzurechnen (BFH vom 30.8.1994, VII R 101/92, BStBl 1995 II S. 278).