Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
V. – Erhebung → V 29 – Zahlungsverjährung
Abschnitt V 29.3 DA-KG – Unterbrechung der Verjährung
(1) 1Eine Unterbrechung der Verjährung führt zum Neubeginn der Verjährungsfrist. 2Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat (§ 231 Abs. 3 AO).
(2) 1Die Verjährung wird durch die in § 231 Abs. 1 und 2 AO genannten Maßnahmen unterbrochen, 2Insbesondere unterbrechen die schriftliche Geltendmachung durch die Familienkasse (z. B. Leistungsgebot oder Mahnung), die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung und Vollstreckungsmaßnahmen die Verjährung. 3Auch die schriftliche oder elektronische Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs durch den Kindergeldberechtigten oder den Abzweigungs- bzw. Erstattungsempfänger (z. B. Abzweigungsantrag oder Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs durch einen Sozialleistungsträger) unterbrechen die Verjährung.