Abschnitt V 29.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

V. – Erhebung → V 29 – Zahlungsverjährung

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 29.2 DA-KG – Beginn und Dauer der Verjährung

(1) 1Die Verjährung der Ansprüche beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie erstmals fällig wurden; zur Fälligkeit vgl. V 22.1. 2Bei Zahlungen, die ohne Rechtsgrund (fehlende Festsetzung) erfolgten, beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgte.

(2) 1Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen von Steuerhinterziehung (§ 370 AO, vgl. Kapitel S) zehn Jahre. 2Die Fristberechnung richtet sich nach § 108 AO.