Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
V. – Erhebung → V 30 – Zinsen
Abschnitt V 30.1 DA-KG – Allgemeines
(1) 1Kindergeld ist nicht nach § 233a AO zu verzinsen (BFH vom 20.4.2006, III R 64/04, BStBl 2007 II S. 240). 2Zinsen werden nur festgesetzt
bei Gewährung einer Stundung (vgl. V 30.2),
wenn nach einer gewährten Aussetzung der Vollziehung der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg hatte (vgl. V 30.3),
bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung (vgl. V 30.4) oder
wenn der Kläger obsiegt und soweit ihm die Kostenlast nicht auferlegt wird (Prozesszinsen, vgl. V 30.5).
(2) 1Zinsen betragen gem. § 238 Abs. 1 AO für jeden Monat 0,5 Prozent. 2Sie sind vom Beginn des Zinslaufs an nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
(3) 1Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag gem. § 238 Abs. 2 AO auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet. 2Dabei ist jeweils der einzelne, nach Kind und Monat getrennte Anspruch abzurunden.
(4) 1Die Festsetzungsfrist für Zinsen beträgt gem. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO ein Jahr. 2Sie beginnt:
bei einer Stundung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stundung geendet hat,
in Fällen einer Aussetzung der Vollziehung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist,
in Fällen einer Steuerhinterziehung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuer unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, und
für Prozesszinsen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kindergeld ausgezahlt worden ist.
(5) 1Zinsen sind gem. § 239 Abs. 2 Satz 1 AO auf volle Euro zum Vorteil des Berechtigten gerundet festzusetzen. 2Zinsen unter zehn Euro werden gem. § 239 Abs. 2 Satz 2 AO nicht festgesetzt. 3Die Rundung gem. Satz 1 sowie die Kleinbetragsregelung gem. Satz 2 sind auf die nach Abs. 3 Satz 2 getrennte Einzelforderung anzuwenden.
(6) Abs. 1 bis 5 sind bei einer Verzinsung von Erstattungsansprüchen nach § 74 Abs. 2 EStG (vgl. V 34.5) nicht anzuwenden.
(7) Zur Verbuchung von Zinsen siehe O 2.13 Abs. 1.