Abschnitt V 23.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

V. – Erhebung → V 23 – Auszahlung und Rückforderung

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 23.1 DA-KG – Fälligkeit, Auszahlung und Rückforderung

(1) 1Das Kindergeld wird erst mit Bekanntgabe der Kindergeldfestsetzung fällig (§ 220 Abs. 2 Satz 2 AO). 2Der Auszahlungsanspruch ist monatlich im Laufe des jeweiligen Kalendermonats durch Zahlung zu erfüllen. 3Das festgesetzte Kindergeld ist ungerundet auszuzahlen. 4Vorauszahlung, Kapitalisierung und dergleichen sind nicht zulässig. 5Solange eine betragsmäßige Festsetzung besteht, soll die monatliche Zahlung des Kindergeldes grundsätzlich nicht geändert, unterbrochen oder eingestellt werden. 6Davon ausgenommen sind Fälle, in denen ein Abzweigungsantrag gestellt wird (vgl. V 33.4 Abs. 1 Satz 1).

(2) 1Entsteht (z. B. durch Aufhebung oder Änderung) ein Rückforderungsanspruch zu Gunsten der Familienkasse, ist der Schuldner durch Leistungsgebot (§ 254 Abs. 1 AO) zur Zahlung aufzufordern. 2Schuldner i. S. v. § 37 Abs. 2 AO ist der Kindergeldberechtigte bzw. der Abzweigungs- oder Erstattungsempfänger (vgl. V 33, V 34). 3Dies gilt auch, wenn die Familienkasse das Kindergeld aufgrund einer Zahlungsanweisung des Schuldners an einen Dritten ausgezahlt hat (vgl. BFH vom 14.4.2021, III R 1/20, BStBl II S. 700). 4In dem Leistungsgebot soll eine Zahlungsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe eingeräumt werden. 5Um dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 85 AO) gerecht zu werden, ist eine längere Zahlungsfrist nicht zulässig. 6Zur Vermeidung von unbilligen Härten kommen ggf. die Stundung (§ 222 AO) und der Erlass (§ 227 AO) in Betracht; zu den Voraussetzungen vgl. V 25 und V 26.

(3) 1Soweit ein Leistungsgebot unterbleibt, wird der Rückforderungsanspruch sofort fällig (§ 220 Abs. 2 AO). 2Die Familienkasse darf hiervon nur Gebrauch machen, soweit Beträge innerhalb eines Monats aufgerechnet werden können; zur Aufrechnung vgl. V 28.

(4) Sind Rückforderungsbeträge auch nach Eintritt der Fälligkeit noch offen, sind Säumniszuschläge (§ 240 AO) zu erheben, vgl. V 31.

(5) 1Ist ein Rückforderungsanspruch bis zum Fälligkeitstag nicht erfüllt, ist der Schuldner zu mahnen (vgl. V 32.1). 2Bleibt die Mahnung erfolglos, ist unverzüglich die zuständige Vollstreckungsbehörde zu beteiligen (vgl. V 32.2). 3Unter den in V 32.3 geregelten Voraussetzungen dürfen die Familienkassen den Rückforderungsanspruch niederschlagen.