Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
V. – Erhebung → V 23 – Auszahlung und Rückforderung
Abschnitt V 23.2 DA-KG – Zahlungswege
(1) 1Nach § 224 Abs. 3 Satz 1 AO ist Kindergeld grundsätzlich unbar durch Überweisung auf ein vom Berechtigten benanntes Konto (auch Bausparkonto) bei einem Geldinstitut zu zahlen. 2Der Berechtigte muss nicht Kontoinhaber sein. 3Mit der Zahlung des Kindergeldes auf das vom Berechtigten benannte Konto endet der Zuständigkeitsbereich der Familienkasse. 4Eine Erstattung von (anteiligen) Kontoführungsgebühren kommt nicht in Betracht.
(2) Das Kindergeld kann im Wege der Zustellung durch die Post bar oder mittels Zahlungsanweisung zur Verrechnung gezahlt werden, wenn der Zahlungsempfänger vorträgt, dass ihm die Einrichtung eines Girokontos aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(3) 1Familienkassen i. S. v. § 72 Abs. 1 und 2 EStG können das Kindergeld entweder zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt auszahlen oder getrennt von der Bezüge- bzw. Arbeitsentgeltzahlung. 2Wird das Kindergeld zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt ausgezahlt, ist es in den Abrechnungen der Bezüge oder des Arbeitsentgelts gesondert auszuweisen (§ 72 Abs. 7 Satz 1 EStG).