Abschnitt R 5.7 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → R 5 – Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 5.7 DA-KG – Hinzuziehung

(1) Im Rechtsbehelfsverfahren bei Streitigkeiten über den vorrangigen Kindergeldanspruch nach § 64 EStG (vgl. A 24 ff.) ist der andere Berechtigte gem. § 174 Abs. 5 AO zum Verfahren hinzuzuziehen (vgl. BFH vom 11.5.2005, VI R 38/02, BStBl II S. 776).

(2) Im Rechtsbehelfsverfahren bei Streitigkeiten über die Entscheidung einer Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG (vgl. V 33) ist der andere Beteiligte, notwendig nach § 360 Abs. 3 AO, zum Verfahren hinzuzuziehen.

(3) Beruht das Festsetzungsverfahren auf einem Antrag im berechtigten Interesse (vgl. V 5.3), ist im Rechtsbehelfsverfahren der jeweils andere Beteiligte, notwendig nach § 360 Abs. 3 AO, zum Verfahren hinzuzuziehen.

(4) 1Durch die Hinzuziehung gelangt der Hinzugezogene in die Stellung eines Verfahrensbeteiligten (§ 359 Nr. 2 AO). 2Nach § 360 Abs. 4 AO kann er dieselben Rechte geltend machen wie derjenige, der den Einspruch eingelegt hat. 3Er kann das Verfahren jedoch nicht fortsetzen, wenn der Einspruchsführer den Einspruch zurücknimmt, oder den Einspruch selbst zurücknehmen. 4Die Hinzuziehung rechtfertigt die Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse gegenüber dem anderen Beteiligten, soweit sie für das Einspruchsverfahren von Belang sind.

(5) 1Zuständig für die Hinzuziehung ist die Familienkasse, bei der zuerst Einspruch eingelegt wurde. 2Von der beabsichtigten Hinzuziehung ist der Einspruchsführer in Kenntnis zu setzen. 3Ihm ist die Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. 4Damit wird ihm die Möglichkeit eingeräumt, durch Rücknahme seines Einspruchs die Hinzuziehung und die damit verbundene Offenbarung seiner steuerlichen Verhältnisse (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO) zu vermeiden. 5Wird der Einspruch nicht zurückgenommen, ist dem Hinzuzuziehenden gegenüber schriftlich die Hinzuziehung zu erklären. 6In der Hinzuziehungserklärung ist auf die Rechte des Hinzugezogenen und die Wirkung der Hinzuziehung hinzuweisen. 7Die Erklärung zur Hinzuziehung ist ein Verwaltungsakt, der neben dem Hinzuzuziehenden auch dem Einspruchsführer bekannt zu geben ist. 8Die Hinzuziehung kann sowohl durch den Einspruchsführer als auch durch den Hinzugezogenen mit Einspruch angefochten werden. 9Der Hinzugezogene kann dieselben Rechte geltend machen wie der Einspruchsführer. 10Damit er dazu in der Lage ist, muss er über den Sachstand unterrichtet werden. 11Es ist ihm daher das Vorbringen des Einspruchsführers und die rechtliche Würdigung der Familienkasse mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. R 5.2). 12Von der Stellungnahme des Hinzugezogenen ist wiederum der Einspruchsführer in Kenntnis zu setzen.

(6) 1Das Einspruchsverfahren ist durch Einspruchsentscheidung abzuschließen, wenn eine Hinzuziehung erfolgt ist. 2Da der Hinzugezogene gem. § 359 Nr. 2 AO Beteiligter ist, muss die Entscheidung über den Einspruch gem. § 366 AO auch ihm bekannt gegeben werden. 3Die Einspruchsentscheidung muss im Rubrum auch den Hinzugezogenen aufführen (vgl. R 6.4.1). 4Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann es erforderlich sein, an den Hinzugezogenen eine gekürzte Fassung der Einspruchsentscheidung bekannt zu geben. 5Dabei ist zu beachten, dass dem Hinzugezogenen über den streitigen Sachverhalt hinausgehende Verhältnisse des Einspruchsführers nicht offenbart werden. 6Mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung nach § 366 AO an den Hinzugezogenen wird sie diesem gegenüber gem. § 124 Abs. 1 AO wirksam und er muss den Inhalt gegen sich gelten lassen. 7Er ist daher auch klagebefugt. 8Bei der Abfassung der Rechtsbehelfsbelehrung zur Einspruchsentscheidung ist zu beachten, dass für das Klageverfahren des Hinzugezogenen ggf. ein anderes FG örtlich zuständig ist als für ein Klageverfahren des Einspruchsführers (vgl. R 6.4.4). 9Sofern einer der Beteiligten Klage vor dem FG erhebt, ist ggf. die andere Familienkasse hiervon zu unterrichten.

(7) 1Der anderen Familienkasse ist eine Kopie der Einspruchsentscheidung zu übersenden. 2Diese hat dann die rechtlichen Folgen aus dem Inhalt der Einspruchsentscheidung zu ziehen.