§ 359 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
§ 359 AO – Beteiligte
Beteiligte am Verfahren sind:
-
1.
wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer),
-
2.
wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.