Abschnitt R 5.6 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → R 5 – Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 5.6 DA-KG – Ruhen des Verfahrens

(1) 1Das Ruhen des Einspruchsverfahrens i. S. v. § 363 AO setzt die Zulässigkeit des Einspruchs voraus. 2Die Ablehnung eines Antrags auf Ruhen des Verfahrens ist nicht selbständig mit dem Einspruch angreifbar. 3Über die Verfahrensruhe ist eine Eintragung in der Rechtsbehelfsliste vorzunehmen (vgl. R 1). 4Die ruhenden Einspruchsverfahren sind in regelmäßigen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob der jeweilige Ruhensgrund noch besteht.

(2) 1Die Familienkasse kann gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO das Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn dies aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. 2Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Verfahren bei einem FG anhängig ist, in dem die gleiche Rechtsfrage behandelt wird. 3Die Zustimmung des Einspruchsführers sollte immer schriftlich oder elektronisch erfolgen. 4Eine Verfahrensruhe gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ist mit dem BZSt abzustimmen. 5Der Hinzugezogene hat keinen Einfluss auf die Zustimmungsruhe. 6Stimmt der Einspruchsführer dem Ruhen zu, tritt erst auf Anordnung der Familienkasse der Stillstand des Verfahrens ein. 7Die Ruhensanordnung ist eine Ermessensentscheidung, sie kann mit einer Nebenbestimmung, insbesondere einer Befristung nach § 120 Abs. 2 Nr. 1 AO, versehen werden. 8Sie ist ein formfreier Verwaltungsakt, soll jedoch schriftlich erfolgen. 9Die Verfahrensruhe endet mit Ablauf der Befristung, Eintritt der auflösenden Bedingung, aufgrund eines Antrags des Einspruchsführers nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO oder aufgrund Widerruf der Ruhensanordnung durch die Familienkasse (§ 363 Abs. 2 Satz 4 AO). 10Die Mitteilung der Verfahrensfortsetzung ist dem Einspruchsführer bzw. dem Bevollmächtigten bekannt zu geben, bevor die Einspruchsentscheidung ergeht.

(3) 1Ein Einspruchsverfahren ruht gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes (Zwangsruhe), wenn wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht (insbesondere BFH) anhängig ist und der Einspruch hierauf gestützt wird. 2Die in einem solchen Verfahren streitige Rechtsfrage muss für die Entscheidung über den Einspruch erheblich sein. 3Die Rechtsfolge des Ruhens tritt kraft Gesetzes im Zeitpunkt der Berufung des Einspruchsführers auf das Gerichtsverfahren ein. 4Die Verfahrensruhe endet, wenn das Gerichtsverfahren, auf das sich der Einspruchsführer berufen hat, abgeschlossen ist. 5Dies gilt auch, wenn gegen diese Gerichtsentscheidung Verfassungsbeschwerde erhoben wird und der Einspruchsführer sich nicht auf dieses neue Verfahren beruft. 6Endet demnach die Verfahrensruhe, bedarf es insoweit keiner Fortsetzungsmitteilung nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO und somit grundsätzlich auch keiner Ermessensentscheidung, soweit nicht im Einzelfall eine Verfahrensruhe zweckmäßig erscheint (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO).