Abschnitt R 12 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren → III. – Finanzgerichtsverfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 12 DA-KG – Beendigung des Klageverfahrens

1Das Finanzgerichtsverfahren kann sowohl durch eine Entscheidung des Gerichts als auch durch entsprechende Erklärungen der Beteiligten beendet werden. 2Entscheidungen des Gerichts sind sowohl das Urteil als auch der Gerichtsbescheid (§ 90a FGO). 3Ein Gerichtsbescheid ergeht ohne mündliche Verhandlung und setzt i. d. R. eine Streitigkeit ohne besondere Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art voraus. 4Gegen beide Entscheidungen ist die Revision möglich, sofern diese zugelassen ist (R 8 Abs. 2); dies gilt nicht für Gerichtsbescheide, die vom Vorsitzenden oder vom Berichterstatter erlassen worden sind (§ 79a Abs. 2 und 4 FGO). 5Statt Revision einzulegen, kann gegen Gerichtsbescheide ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; wird dieser Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 90a Abs. 2 und 3 FGO).