Abschnitt R 12.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren → III. – Finanzgerichtsverfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 12.1 DA-KG – Urteil

(1) 1Ist die Klage auf Aufhebung eines Verwaltungsakts gerichtet, kann das FG den angefochtenen Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung aufheben. 2Die Familienkasse ist dann an die rechtliche Beurteilung des Gerichts gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt. 3Sie ist an die tatsächliche Beurteilung so weit gebunden, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

(2) 1§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO sieht die Änderung eines Verwaltungsakts vor, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft (z. B. Kindergeldfestsetzung). 2In diesem Fall kann das Gericht den Betrag (z. B. das Kindergeld) in anderer Höhe festsetzen oder die von der Familienkasse getroffene Feststellung durch eine andere ersetzen.

(3) 1Einen besonderen Fall der Aufhebung bzw. Abänderung regelt § 100 Abs. 3 FGO. 2Danach kann das FG den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, "ohne in der Sache selbst zu entscheiden", wenn das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, die noch erforderlichen Ermittlungen nach Art oder Umfang erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Verfahrensbeteiligten sachdienlich ist.

(4) 1Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht nach § 101 Satz 1 FGO die Verpflichtung der Familienkasse aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. 2Andernfalls spricht es nach § 101 Satz 2 FGO die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.