Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
III. – Finanzgerichtsverfahren → R 11 – Gang des finanzgerichtlichen Verfahrens
Abschnitt R 11.4 DA-KG – Güterichterverfahren
(1) 1§ 155 FGO i. V. m. § 278 Abs. 5 ZPO ermöglicht für das finanzgerichtliche Verfahren die Konfliktlösung durch Güterichter. 2Die Güterichterverhandlung soll ein Angebot für Streitfälle sein, in denen insbesondere der Sachverhalt zwischen den Beteiligten strittig ist (z. B. Haushaltsaufnahme oder Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen). 3Das Güterichterverfahren kann sich daher insbesondere in den Fällen anbieten, in denen die Familienkasse einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum hat. 4Aufgabe des Güterichters ist es dabei, mit den Beteiligten eine einvernehmliche, interessen- und sachgerechte Lösung zu finden. 5Da das Besteuerungsverfahren und als Teil dessen auch der Familienleistungsausgleich von den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit sowie der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bestimmt werden (vgl. § 88 AO), kommt eine Einigung zwischen Kläger und Familienkasse über reine Rechtsfragen nicht in Betracht.
(2) 1Die Übertragung eines Verfahrens auf einen Güterichter stellt eine im Verfahrensermessen des zuständigen Richters liegende prozessleitende Maßnahme dar. 2Wesentliche Voraussetzung ist aber, dass die Parteien mit der Einschaltung eines Güterichters einverstanden sind. 3Die Parteien können eine Verweisung zwar anregen, sie haben aber keinen Anspruch darauf. 4Auch nach Verweisung bleibt der eigentliche Rechtsstreit beim erkennenden Gericht anhängig. 5Prozessuale Fristen werden nicht gehemmt.
(3) 1Ist das Güterichterverfahren erfolgreich, endet es mit einer für die Beteiligten verbindlichen Vereinbarung. 2Aufgrund dieser Vereinbarung kann das gerichtliche Verfahren durch Klagerücknahme oder - ggf. nach Erteilung eines Abhilfebescheids - durch Erledigungserklärung oder Klagerücknahme beendet werden. 3Scheitert das Güterichterverfahren, wird das Verfahren an das erkennende Gericht zurückgegeben und der anhängige Rechtsstreit fortgesetzt.