Abschnitt O 4.4 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel O – Organisation → O 4 – Zusammenarbeit der Behörden

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt O 4.4 DA-KG – Auskunftserteilung an Bezügestellen des öffentlichen Dienstes

(1) 1§ 68 Abs. 4 Satz 1 EStG regelt eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses (vgl. O 2.7). 2Danach sind Auskünfte der Familienkassen an Stellen, die die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisen, zulässig, soweit die Kindergelddaten für die Festsetzung kindergeldabhängiger Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts von Bedeutung sind. 3Eine Auskunft darf nur erteilt werden, wenn die Bezüge anweisende Stelle um Auskunft ersucht hat. 4Auf Bitte der Bezüge anweisenden Stelle ist die Familienkasse berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, der Bezüge anweisenden Stelle Auskunft über Änderungen der Festsetzungslage zu erteilen. 5Der für die Kindergeldzahlung maßgebende Sachverhalt i. S. d. § 68 Abs. 4 EStG umfasst nur Angaben zur Festsetzungslage, jedoch weder den der Entscheidung der Familienkasse zu Grunde liegenden Sachverhalt noch die IdNr des Berechtigten oder des Kindes.

(2) Der für die Kindergeldzahlung maßgebende Sachverhalt kann nach § 68 Abs. 4 EStG auch durch ein automatisiertes Abrufverfahren übermittelt werden.

(3) 1Eine Auskunft an Bezügestellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände ist nicht zulässig. 2Beihilfestellen dürfen von den Familienkassen nicht informiert werden. 3Zur Zulässigkeit von Mitteilungen an eine für die Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern zuständige Stelle ist der AEAO zu § 30, Nr. 11.8 zu beachten.