Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Kapitel O – Organisation → O 4 – Zusammenarbeit der Behörden
Abschnitt O 4.3 DA-KG – Bescheinigungen für Finanzämter
(1) 1Werden bei der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt die Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG) abgezogen, so erhöht sich die Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld. 2Hat das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung Zweifel, ob ein Anspruch auf Kindergeld bestand, soll es diese entweder durch Anfrage bei der Familienkasse ausräumen oder die Vorlage einer Bescheinigung nach § 68 Abs. 3 EStG verlangen (vgl. R 31 Abs. 4 EStR 2012). 3In diesen Fällen sind nicht die ausgezahlten Kindergeldbeträge, sondern die dem Kindergeldberechtigten zustehenden Ansprüche zu bescheinigen. 4Anzugeben sind auch diejenigen Ansprüche, die wegen einer Abzweigung an Dritte oder einer Aufrechnung nicht an den Kindergeldberechtigten ausgezahlt worden sind, ihm aber zugestanden haben, und Ansprüche, deren Festsetzung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht erfolgen konnte. 5In Fällen des § 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG ist zusätzlich der Zeitraum anzugeben, für den Kindergeld ausgezahlt wurde.
(2) 1Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Anspruch auf Kindergeld nicht besteht, ist das zuständige Finanzamt hierüber zu unterrichten, falls zuvor eine Bescheinigung i. S. d. § 68 Abs. 3 EStG ausgestellt oder eine Auskunft erteilt worden ist. 2Entsprechendes gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein Kindergeldanspruch besteht, unabhängig davon, ob dieser festgesetzt werden kann. 3Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit ergibt sich auch aus § 21 Abs. 4 FVG.