Abschnitt A 28.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

IV. – Andere Leistungen für Kinder → A 28 – Den Kindergeldanspruch ausschließende Leistungen

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 28.1 DA-KG – Allgemeines

(1) 1Kindergeld wird nach § 65 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

  1. 1.

    Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,

  2. 2.

    Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der unter Nr. 1 genannten Leistungen vergleichbar sind,

  3. 3.

    Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.

2Diese Vorschrift regelt die Anspruchskonkurrenz zwischen kindbezogenen innerstaatlichen Leistungen sowie zwischen Kindergeld und vergleichbaren kindbezogenen ausländischen Leistungen. 3Trifft jedoch ein Kindergeldanspruch von im Inland beschäftigten ausländischen Arbeitnehmern oder gleichgestellten Personen mit einem Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen für ein in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat, in der Schweiz oder in einem Staat, mit dem ein Abkommen über soziale Sicherheit besteht, lebendes Kind zusammen, sind die im über- oder zwischenstaatlichen Recht getroffenen Sonderregelungen zur Anspruchskonkurrenz zu beachten (vgl. A 1 Abs. 1, A 23.2 Abs. 2 und V 1.5.2).

(2) 1Der Anspruch auf Kindergeld für ein Kind ist nur ausgeschlossen, wenn für das Kind irgendeiner Person eine der im Katalog des § 65 Abs. 1 Satz 1 EStG aufgezählten Leistungen zusteht. 2Der Anspruch auf Kindergeld ist deshalb nicht ausgeschlossen, wenn einem Elternteil insbesondere folgende Leistungen zustehen:

  • Leistungen für Kinder aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. der Bayerischen Ärzteversorgung),

  • Übergangsgeld nach § 20 SGB VI,

  • Leistungen nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte bzw. dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.