Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Kapitel A – Anspruchsvoraussetzungen → III. – Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
Abschnitt A 27 DA-KG – Sonderregelung für Berechtigte in den neuen Ländern
(1) 1Nach § 78 Abs. 5 EStG erhalten diejenigen Personen, die noch für Dezember 1990 Kindergeld in der früheren DDR bezogen hatten, ohne Prüfung des Anspruchsvorrangs nach § 64 Abs. 2 und 3 EStG Kindergeld, solange sie in den neuen Ländern ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt beibehalten, die Kinder bei ihnen weiterhin zu berücksichtigen sind und keine andere Person für diese Kinder Kindergeld beantragt. 2Die Zahlung des Kindergeldes abweichend von der Rangfolgeregelung des § 64 Abs. 2 und 3 EStG ist hier nur gerechtfertigt, solange die Anspruchsvoraussetzungen bei diesen Kindern nach Dezember 1990 ununterbrochen erfüllt bleiben. 3Der eigentliche Vorrang ist jedoch festzustellen, sobald sich etwa der Familienstand des bisher Berechtigten ändert oder die Kinder bzw. der Berechtigte den gemeinsamen Haushalt verlassen.
(2) 1Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes für einen vollen Kalendermonat weggefallen, ist bei erneuter Antragstellung für dieses Kind der Vorrang nach § 64 Abs. 2 und 3 EStG zu prüfen und eine entsprechende Entscheidung zu treffen. 2Der Vorrang nach § 64 Abs. 2 und 3 EStG ist ferner zu prüfen, wenn ein anderer Elternteil Kindergeld beantragt. 3Steht diesem das Kindergeld zu, liegt ein Berechtigtenwechsel vor. 4Zum Verfahren siehe V 35 ff.