Abschnitt A 2.2.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

A 2 – Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen → A 2.2 – Personen ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 2.2.2 DA-KG – Nachweis der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht

(1) 1Eine Festsetzung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG hat zunächst im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu erfolgen. 2Dabei sind die Feststellungen des Finanzamtes zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht grundsätzlich bindend. 3Ist ein Arbeitnehmer ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland in die Steuerklasse II, III, IV oder V eingereiht, kann ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (§ 1 Abs. 2 EStG) oder so behandelt wird (§ 1 Abs. 3 EStG); bei Steuerklasse III, IV oder V kann auch davon ausgegangen werden, dass der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder so behandelt wird. 4Der Nachweis kann durch Vorlage einer Lohnabrechnung oder einer Bescheinigung erfolgen, woraus die Lohnsteuerabzugsmerkmale ersichtlich sind. 5Bestehen Zweifel am vorgelegten Nachweis, hat die Familienkasse eine vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt für Zwecke des Lohnsteuerabzugs erstellte Bescheinigung anzufordern. 6Werden andere inländische Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, hat der Berechtigte eine Bescheinigung vorzulegen, mit der das Finanzamt die Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG bestätigt hat. 7Hierfür steht der Vordruck KG 16 zur Verfügung. 8Unabhängig davon, dass die Bescheinigung über die unbeschränkte Steuerpflicht regelmäßig für das gesamte Kalenderjahr ausgestellt wird, besteht der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur für die Monate, in denen der Steuerpflichtige inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG erzielt (BFH vom 24.10.2012, V R 43/11, BStBl 2013 II S. 491). 9Dabei ist unabhängig von der Art der Erwerbstätigkeit auf die Ausübung dieser Tätigkeit abzustellen, nicht aber auf den Zeitpunkt des Zuflusses oder die Gewinnermittlungsart (vgl. BFH vom 14.3.2018, III R 5/17, BStBl II S. 482). 10Hat die Familienkasse nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalles Zweifel an der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG (insb. den erklärten inländischen Einkünften), kann sie diese, ggf. im Rahmen der behördenübergreifenden Zusammenarbeit, in eigener Zuständigkeit prüfen. 11Kommt die Familienkasse dabei zu einem von den Feststellungen des Finanzamtes abweichenden Ergebnis, hat sie ihre Feststellungen dem Finanzamt mitzuteilen. 12Ist keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gegeben, wird aber eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt, kann ein Anspruch nach dem BKGG bestehen.

(2) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres ist abschließend zu prüfen, ob der Berechtigte zutreffend nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wurde und in welchen Monaten der Berechtigte tatsächlich inländische Einkünfte erzielt hat (z. B. durch Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung, Rechnungen über ausgeführte Arbeiten, Kaufverträge über Arbeitsmittel). 2Als Nachweis, dass der Berechtigte vom Finanzamt als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG behandelt wurde, hat er den maßgeblichen Einkommensteuerbescheid vorzulegen. 3Dieser ist für die Familienkasse bindend, sofern er nicht auf falschen Angaben beruht (BFH vom 23.3.2021, III R 11/20, BStBl II S. 682). 4Dies gilt auch dann, wenn der Bescheid materiell-rechtliche Fehler aufweist. 5Zur Korrektur einer betragsmäßigen Kindergeldfestsetzung bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG vgl. V 21.