Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Kapitel A – Anspruchsvoraussetzungen → I. – Anspruchsberechtigte
Abschnitt A 3 DA-KG – Identifizierung des Berechtigten
(1) 1Ein Anspruch auf Kindergeld hängt für Zeiträume ab 1.1.2016 nach § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG grundsätzlich davon ab, ob der Berechtigte durch die an ihn vergebene IdNr nach § 139b AO identifiziert wird. 2Der Berechtigte ist in diesen Fällen ausschließlich anhand der IdNr zu identifizieren. 3Der Berechtigte ist identifiziert, wenn der Familienkasse die IdNr des Berechtigten vorliegt. 4Liegt die IdNr nicht vor, kann die Familienkasse die IdNr ggf. über das ADI bzw. über das MAV oder durch Anfrage beim Berechtigten ermitteln. 5O 2.4 Abs. 2 Satz 4 ist zu beachten. 6Der Berechtigte ist nur dann nicht identifiziert, wenn die Familienkasse die IdNr über keine der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ermitteln konnte.
(2) 1Wird eine IdNr erst nachträglich vergeben, wirkt diese Vergabe nach § 62 Abs. 1 Satz 3 EStG auf Monate zurück, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG Vorlagen. 2Zur Korrektur der Aufhebung oder Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung bei nachträglicher Vergabe einer IdNr vgl. V 21.1.
(3) Der Berechtigte ist nach § 52 Abs. 49a Satz 1 EStG auch bei betragsmäßigen Festsetzungen, die bereits am 31.12.2015 bestanden und über diesen Zeitpunkt hinaus fortgelten, anhand der IdNr zu identifizieren.
(4) A 22.1 Abs. 4 gilt entsprechend.