Abschnitt A 2.2.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

A 2 – Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen → A 2.2 – Personen ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 2.2.1 DA-KG – Allgemeines

(1) 1Ein Elternteil ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ist nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder b EStG anspruchsberechtigt, wenn er entweder nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder auf Antrag von den Finanzbehörden, nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. 2Zur Nachweisführung siehe A 2.2.2. 3Sind die Voraussetzungen für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht weder nach § 1 Abs. 1 noch nach Abs. 2 oder Abs. 3 EStG erfüllt, liegt keine Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG vor. 4Ggf. kann aber ein Anspruch nach dem EStG i. V. m. den EU-rechtlichen Koordinierungsvorschriften oder dem BKGG bestehen; A 1 Abs. 2 ist zu beachten. 5Ein Anspruch nach dem BKGG kann auch bestehen, wenn ein Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG beim Finanzamt nicht gestellt oder abgelehnt wurde.

(2) 1Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind im Ausland wohnhafte deutsche Staatsangehörige, die als entsandte Beamte, Richter, Soldaten oder Arbeitnehmer zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. 2Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG sind auch zu dem Haushalt einer in Satz 1 genannten Person gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. 3Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen sind nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG nur dann unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie im Ausland lediglich in einem der deutschen beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zur Einkommensteuer herangezogen werden. 4Der Bezug steuerfreier Einkünfte schließt eine unbeschränkte Steuerpflicht im Ausland nicht aus. 5Hatten die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen hingegen bereits längere Zeit vor der Entsendung ihren Wohnsitz im Empfangsstaat, gelten sie als ständig ansässig und können damit grundsätzlich dort der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen (BFH vom 19.9.2013, V R 9/12, BStBl 2014 II S. 715). 6In einem solchen Fall ist eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG ausgeschlossen.

(3) 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 2 EStG sind insbesondere ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind - einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen -, soweit die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 EStG erfüllt ist. 2Auslandslehrkräfte können auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 2 EStG sein. 3Dies gilt z. B. für Lehrkräfte, die in den USA, Kolumbien oder Ecuador tätig sind, vgl. BMF-Schreiben vom 10.11.1994 (BStBl I S. 853) und vom 17.6.1996 (BStBl I S. 688). 4Ist die Auslandslehrkraft nicht nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, kann die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG vorliegen, vgl. dazu Abs. 5. 5Scheidet eine Auslandslehrkraft vor dem Auslandsaufenthalt aus dem öffentlichen Dienst aus und gibt sie ihren inländischen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt auf, so ist sie weder nach § 1 Abs. 1 noch nach Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 6§ 1 Abs. 2 Satz 1 EStG erfasst nicht die im Ausland beschäftigten und dort auch wohnenden Personen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(4) 1Der Kindergeldanspruch der in Abs. 2 Satz 2 genannten Personen endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hausgemeinschaft auf Dauer beendet wird. 2Besitzt diese Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, endet ihr Kindergeldanspruch ferner mit Ablauf des Monats, in dem sie erstmals Einkünfte erzielt, die nicht ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. 3Ist diese Person deutscher Staatsangehöriger, endet der Kindergeldanspruch außer in Fällen des Satzes 1 mit Ablauf des Monats, in dem sie erstmals Einkünfte erzielt, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führen.

(5) 1Personen, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, können nach § 1 Abs. 3 EStG einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig bei dem nach § 19 Abs. 2 AO zuständigen Finanzamt stellen, soweit sie inländische Einkünfte haben. 2Voraussetzung ist, dass ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag (siehe A 19.4 Abs. 2) nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.